Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 28.11.1985 - Ss 575/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
StGB § 86 a
Papierfundstellen
- NJW 1986, 1275
- NJW 1986, 1275 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1986, 166
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.10.1972 - 3 StR 1/71
Verwenden des "Hitlergrußes" aus Protest gegen Polizeiaktion
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.1985 - Ss 575/85
§ 86a StGB will darüber hinaus verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener, verfassungsfeindlicher Organisationen, ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wider derart einbürgert, daß das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, daß sie schließlich auch wider von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGHSt 25, 30, 33).Der durch diese Auslegung gewährleistete weitgespannte Schutz des poltischen Friedens, der z.B. auch jede - politisch absichtslose - kommerzielle Verwendung solcher Kennzeichen verhindern soll (vgl. BGHSt 28, 394), wurde jedoch zu einer Überdehnung des Tatbestandes führen, wenn auch solche Handlungen erfaßt würden, die diesem Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderlaufen (BGHSt 25, 30, 32; 25, 128, 131; 25, 132, 136; 28, 394, 396).
- BGH, 14.02.1973 - 3 StR 1/72
Karikaturistische Darstellung eines Hakenkreuzes
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.1985 - Ss 575/85
Der durch diese Auslegung gewährleistete weitgespannte Schutz des poltischen Friedens, der z.B. auch jede - politisch absichtslose - kommerzielle Verwendung solcher Kennzeichen verhindern soll (vgl. BGHSt 28, 394), wurde jedoch zu einer Überdehnung des Tatbestandes führen, wenn auch solche Handlungen erfaßt würden, die diesem Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderlaufen (BGHSt 25, 30, 32; 25, 128, 131; 25, 132, 136; 28, 394, 396). - BGH, 25.04.1979 - 3 StR 89/79
Verurteilung wegen Verbreitens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer …
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.1985 - Ss 575/85
Der durch diese Auslegung gewährleistete weitgespannte Schutz des poltischen Friedens, der z.B. auch jede - politisch absichtslose - kommerzielle Verwendung solcher Kennzeichen verhindern soll (vgl. BGHSt 28, 394), wurde jedoch zu einer Überdehnung des Tatbestandes führen, wenn auch solche Handlungen erfaßt würden, die diesem Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderlaufen (BGHSt 25, 30, 32; 25, 128, 131; 25, 132, 136; 28, 394, 396).
- BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03
Hitler-Gruß als verfassungsfeindliches Kennzeichen
Allerdings pflegen die Gerichte den besonderen Anforderungen des Grundrechts der Meinungsfreiheit dadurch Rechnung zu tragen, dass sie Ausnahmen von der Strafbarkeit für geboten halten, sofern das inkriminierte Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck des Gesetzes erkennbar nicht zuwiderläuft (vgl. BGHSt 25, 30 ; 25, 133 ;… OLG Stuttgart, MDR 1982, S. 246; OLG Oldenburg, NJW 1986, S. 1275). - OLG Braunschweig, 05.10.2022 - 1 Ss 34/22
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Objektiver …
Die obergerichtliche Rechtsprechung differenziert vor dem Hintergrund des oben genannten dritten Schutzzweckes (Verhinderung der Wiedereinbürgerung) danach, ob das Kennzeichen nur kurz in das äußere Erscheinungsbild getreten ist und keine Nachwirkung anzunehmen ist (BGH…, Urteil vom 18. Oktober 1972, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. November 1985, Ss 575/18, NJW 1986, 1275). - BayObLG, 12.03.2003 - 5St RR 20/03
Öffentliches Verwenden nationalsozialistischer Kennzeichen; Gebrauch der …
Als ein solches Kennzeichen gilt auch der Gebrauch der Grußformel "Heil Hitler", ob mit oder ohne gleichzeitigem Zeigen des "Hitler-Grußes" (OLG Celle NStZ 1994, 440; NJW 1970, 2257; OLG Oldenburg NJW 1986, 1275).
- OLG Celle, 22.11.2023 - 1 ORs 7/23
Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes während einer Versammlung …
Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Kennzeichenverwendung, die dem Schutzzweck des § 86a StGB ersichtlich nicht zuwiderläuft, aus dem Tatbestand ausgeschlossen (… BGH, Urt. v. 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 , NJW 2015, 3590, 3592 mwN); dies ist etwa der Fall, wenn sie als Protest gegen überzogene polizeiliche Maßnahmen und deren Charakterisierung als nazistische Methoden aufzufassen und damit als Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zu verstehen ist (…BGH, Urt. v. 18. Oktober 1972 - 3 StR 1/71, NJW 1971, 106, 107 [BGH 27.10.1970 - 5 StR 347/70] ; ähnlich OLG Oldenburg, Beschl. v. 28. November 1985 - Ss 575/85 , NStZ 1986, 166;… OLG Koblenz, Beschl. v. 28. Januar 2008 - 1 Ss 331/07 , juris Rn. 11). - OLG Oldenburg, 26.07.2010 - 1 Ss 103/10
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit der Verwendung der nationalsozialistischen …
Ob es denkbar ist, dass die Verwendung der vom Angeklagten benutzten national-sozialistischen Kennzeichen dann dem Schutzzweck des § 86a StGB nicht zuwiderliefe, wenn sie von objektiven Beobachtern als Protest oder sonstiger Ausdruck einer Gegnerschaft zum NS-Regime aufzufassen wären (vgl. Senatsentscheidung vom 28.11.1985, NStZ 1986, 166; BGHSt 51, 244), kann hier dahinstehen, weil dies nicht festgestellt ist und auch ersichtlich nicht in Betracht kommt. - OLG Oldenburg, 05.10.1987 - Ss 481/87
Horst-Wessel-Lied; Singen der Melodie; Verfremdeter Text; Verzerrter Text; …
Ob es denkbar ist, daß die Verwendung des "Horst-Wessel-Liedes« dann dem Schutzzweck des § 86 a StGB nicht zuwiderliefe, wenn sie von objektiven Zuhörern nur als Protest oder als sonstiger Ausdruck einer Gegnerschaft zum NS-Regime aufzufassen wäre (vgl. Senat .. , NStZ 1986, 166 [hier: III (320) 213 a]), kann hier dahinstehen . - OLG Bremen, 03.12.1986 - Ws 156/86
NSDAP-Abzeichen in Ladengeschäften
Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich der als abstraktes Gefährdungsdelikt weitgefassten Vorschrift des § 86a StGB dahin eingeschränkt, dass ein Gebrauchmachen von verfassungswidrigen Kennzeichen dann nicht tatbestandsmäßig ist, wenn es dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderläuft (BGHSt 25, 30/32/33; 25, 128/130; 25, 133/136/137; 28, 394/396/397; 31, 383/387; BGH NStZ 83, 261; OLG Köln NStZ 84, 508; OLG Oldenburg NStZ 86, 166; LG Frankfurt NStZ 86, 167).